Übersicht
II. RECHTSPRECHUNG
3. LEITENDE ANGESTELLTE – GESCHÄFTSFÜHRER/VORSTÄNDE
4. SOZIALRECHT
5. STEUERRECHT
I. PROJEKTE DES GESETZGEBERS
Der Bundesrat hat am 13.02.2009 der Neufassung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) und des Mindestarbeitsbedingungengesetzes zugestimmt. Danach können künftig in sechs weiteren Branchen Mindestlöhne eingeführt werden und zwar in den Bereichen Pflege, Abfallwirtschaft, Wach- und Sicherheitsdienste, Großwäschereien, Weiterbildung und Bergbau-Spezialarbeiten. Ursprünglich galten die Bedingungen des AEntG nur für die Bau-, Gebäudereiniger- und Postbranche.
Der Bundesrat hat am 20.02.2009 den im Rahmen des Konjunkturpakets II vorgesehenen Neuregelungen zur Kurzarbeit zugestimmt. Danach wird Arbeitgebern bei Kurzarbeit rückwirkend zum 01.02.2009 mindestens die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Bei Qualifizierung der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit ist eine vollständige Beitragserstattung möglich. Außerdem gelten erleichterte Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Die Neuerungen sind größtenteils bis zum 31.12.2010 befristet.
II. RECHTSPRECHUNG
1. INDIVIDUALARBEITSRECHT
Ein Betriebsübergang kann auch vorliegen, wenn der übertragene Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit nicht bewahrt, sondern in die Strukturen des Erwerbers integriert wird. Voraussetzung für einen Betriebsübergang ist in diesem Fall allerdings, dass die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten wird und der Erwerber mit diesen Faktoren derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen kann (EuGH vom 12.02.2009 – C-466/07).
Arbeitnehmer haben auch dann einen Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums nicht erfüllt werden kann (BAG vom 24.03.2009 – 9 AZR 983/07).
Auch eine vom Arbeitnehmer ausgesprochene außerordentliche Kündigung bedarf zwar nach § 626 Abs.1 BGB eines wichtigen Grundes. Fehlt dieser, kann aber regelmäßig nur der Arbeitgeber die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich geltend machen. Dagegen verstößt der Arbeitnehmer mit einer Berufung auf die Unwirksamkeit der Kündigung in aller Regel gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (BAG vom 12.03.2009 – 2 AZR 894/07).
Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer nicht dazu drängen, auf einen Teil ihrer Lohnansprüche zu verzichten, um einen Betriebsübergang zu ermöglichen und damit einen ansonsten drohenden Arbeitsplatzverlust abzuwenden. Ein solcher Verzicht ist unwirksam. Er verstößt gegen § 613a Abs.1 S.1 BGB, wonach Betriebserwerber in alle Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen eintreten. Diese Vorschrift ist zwingend und darf daher nicht abbedungen werden (BAG vom 19.03.2009 – 8 AZR 722/07).
Soweit gesetzliche Bestimmungen das Tragen von Schutzkleidung vorschreiben, muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Kleidung umsonst zur Verfügung stellen. Fehlt eine solche gesetzliche Bestimmung, kann der Arbeitgeber die Kosten für die Anschaffung und Pflege der Berufskleidung zwar grundsätzlich auf die Arbeitnehmer überwälzen. Eine entsprechende Vertragsklausel darf die Arbeitnehmer aber nicht unangemessen benachteiligen. Die Einbehaltung eines Kostenbeitrags ist zudem auch dann unzulässig, wenn das jeweilige Nettoeinkommen unpfändbar ist (BAG vom 17.02.2009 – 9 AZR 676/07).
Allein der Umstand, dass ein Bewerber gegenüber zahlreichen Firmen Entschädigungsansprüche nach § 15 AGG geltend gemacht hat (”AGG-Hopping”), lässt noch nicht zwingend darauf schließen, dass es an der erforderlichen Ernsthaftigkeit der Bewerbung fehlt. Vielmehr muss sich aus den weiteren Umständen des Einzelfalls ergeben, dass es dem Bewerber nicht in erster Linie um den Arbeitsplatz, sondern um Entschädigungszahlungen gegangen ist. Indiz hierfür kann sein, dass er mit formularmäßigen Schreiben Entschädigungsansprüche geltend gemacht hat (LAG Schleswig-Holstein vom 09.12.2008 – 5 Sa 286/08).
Bei gleichartigen Pflichtverletzungen mehrerer Arbeitnehmer (hier: Missbrauch von Payback-Punkten) kann der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres nur einzelnen Arbeitnehmern kündigen und die anderen lediglich verwarnen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist bei Kündigungen zwar nicht unmittelbar zu beachten. Er entfaltet aber eine dahingehende mittelbare Wirkung, dass der Arbeitgeber nicht ohne sachliche Differenzierungsgründe gleichartige Pflichtverletzungen unterschiedlich ahnden darf (Hessisches LAG vom 10.09.2008 – 6 Sa 384/08).
2. KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT
Einfache Differenzierungsklauseln, welche die Gewerkschaftszugehörigkeit des Arbeitnehmers zwar zur Voraussetzung für einen bestimmten materiellen Anspruch machen, die aber keine rechtlichen Schranken dafür aufstellen, dass der Arbeitgeber auf individualvertraglicher Ebene die tariflich vorgesehene Ungleichbehandlung beseitigt, können wirksam sein (BAG vom 18. März 2009 – 4 AZR 64/08).
3. LEITENDE ANGESTELLTE – GESCHÄFTSFÜHRER/VORSTÄNDE
Es reicht zur Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund wegen eines unheilbaren Zerwürfnisses mit einem Mitgeschäftsführer bei einer Zweipersonen-GmbH aus, dass die Geschäftsführer untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist. In einem solchen Fall kann jeder von ihnen jedenfalls dann abberufen werden, wenn er durch sein – nicht notwendigerweise schuldhaftes – Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat (BGH vom 12.01.2009 – II ZR 27/08).
4. SOZIALRECHT
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) kann einen Bau-Generalunternehmer auf Erstattung des Insolvenzgelds in Anspruch nehmen, das sie an die Arbeitnehmer eines insolventen Nachunternehmers gezahlt hat. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 1a AEntG, wonach der Generalunternehmer wie ein selbstschuldnerischer Bürge für die Verpflichtung des Nachunternehmers zur Zahlung des Mindestlohns an seine Arbeitnehmer haftet (ArbG Stuttgart vom 20.02.2009 – 28 Ca 10029/07).
Die in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindung darf beim Arbeitslosengeld II leistungsmindernd als Einkommen berücksichtigt werden. Anders als nach den früheren Regelungen zur Arbeitslosenhilfe hat der Gesetzgeber beim Arbeitslosengeld II bewusst auf eine Privilegierung von Abfindungszahlungen verzichtet. Diese stellen auch keine zweckbestimmten Leistungen im Sinn von § 11 Abs.3 Nr.1a SGB II dar (BSG vom 03.03.2009 – B 4 AS 47/08 R).
5. STEUERRECHT
Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, fällt nicht unter die Bewertungsregelung der so genannten Ein-Prozent-Regelung. Ob ein Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug auch für private Zwecke eingesetzt hat, bedarf der Feststellung im Einzelfall, wobei der so genannte Beweis des ersten Anscheins ausscheidet (BFH vom 18.12.2008 – VI R 34/07).
Ein Arbeitnehmer, der Leistungen aus einer durch Beiträge seines Arbeitgebers finanzierten Gruppenunfallversicherung ohne eigenen Rechtsanspruch erhält, muss im Zeitpunkt der Versicherungsleistung die bis dahin bezahlten, auf seinen Versicherungsschutz entfallenden Beiträge, begrenzt auf die ausgezahlte Versicherungsleistung, als Arbeitslohn versteuern. Der auf das Risiko beruflicher Unfälle entfallende Anteil der Beiträge führt als Werbungskostenersatz auch zu Werbungskosten des Arbeitnehmers, mit denen der entsprechende steuerpflichtige Arbeitslohn zu saldieren ist (BFH vom 11.12.2008 – VI R 9/05).
Die Kosten eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten sind unabhängig von der Entfernung (ab dem ersten Kilometer) in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Ansatz einer Entfernungspauschale wie für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (so genannte 30 Kilometer-Grenze) ist systemwidrig, weil derartige Einsatzstellen nicht auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegt sind (BFH vom 18.12.2008 – VI R 39/07).