Übersicht
II. RECHTSPRECHUNG
3. LEITENDE ANGESTELLTE – GESCHÄFTSFÜHRER/VORSTÄNDE
4. SOZIALRECHT
5. STEUERRECHT
I. PROJEKTE DES GESETZGEBERS
Am 5.6.2009 ist eine Europäische Betriebsräte-Richtlinie in Kraft getreten, durch die die Rechte der Europäischen Betriebsräte gestärkt werden sollen. Europäische Betriebsräte sollen in Zukunft frühzeitig an geplanten Entscheidungen der Unternehmensleitung beteiligt werden und ihnen ist rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Damit die Betriebsräte ihre Aufgaben und Rechte vollauf wahrnehmen können, haben sie künftig einen Anspruch auf die dazu erforderlichen Mittel einschließlich Schulungen. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass Gewerkschaften die Verhandlungen zur Gründung eines Europäischen Betriebsrats unterstützen können. Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, die Richtlinie umzusetzen.
Am 19.6.2009 hat der Bundestag das 3. SGB-IV-Änderungsgesetz beschlossen. Vorgesehen ist eine gesetzliche Garantie, dass die Renten in Deutschland auch dann stabil bleiben, wenn die Löhne innerhalb eines Jahres sinken sollten. Veränderungen sollen auch im Bereich der Kurzarbeit stattfinden, insbesondere werden künftig die Sozialversicherungsbeiträge ab dem siebten Monat voll von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Künftig soll bei häufig kurz befristet beschäftigten Arbeitnehmern bereits nach sechs anstatt nach zwölf Monaten Versicherungszeit der Bezug von Arbeitslosengeld möglich sein.
Der Bundestag hat am 18.06.2009 das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) verabschiedet. Bei der Festsetzung der Vergütung von Vorständen sollen künftig verstärkt Anreize für eine nachhaltige Unternehmensentwicklung gesetzt werden und auch eine Kürzung der Gehälter bei Verschlechterung der Lage des Unternehmens soll vereinfacht werden.
Der Bundestag hat am 3.7.2009 eine Verbesserung des Kündigungsschutzes des Datenschutzbeauftragten sowie eine Grundsatzregelung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Arbeitnehmer-Daten in Unternehmen beschlossen. Mit diesen Neuregelungen reagiert der Gesetzgeber auf die jüngsten Datenschutzskandale bei einer Reihe von Großunternehmen. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats und soll am 1.9.2009 in Kraft treten.
II. RECHTSPRECHUNG
1. INDIVIDUALARBEITSRECHT
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers beinhaltet nicht die Befugnis, den Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Personalgespräch über eine Änderung des Arbeitsvertrags zu verpflichten. Weigert sich der Arbeitnehmer, an einem solchen Gespräch teilzunehmen, darf der Arbeitgeber daher keine Abmahnung aussprechen (BAG vom 23.6.2009 – 2 AZR 606/08).
Der Anspruch eines Arbeitnehmers (hier: eines Krankenhaus-Arztes) gegen seinen Arbeitgeber auf Freistellung von Schadensersatz-Ansprüchen Dritter wird spätestens dann fällig, wenn der Arbeitnehmer die Rechtsverteidigung gegen seine Verurteilung zum Schadensersatz einstellt. Ab diesem Zeitpunkt beginnt daher auch die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 70 BAT zu laufen (BAG vom 25.06.2009 – 8 AZR 236/08).
2. KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT
Läuft ein Tarifvertrag ab, so können dessen Regelungen im Einzelfall auch schon vorher durch einzelvertragliche Vereinbarungen verändert oder verschlechtert werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Vereinbarung zeitnah zum Ablauf des Tarifvertrags geschlossen wird und konkret die sich aufgrund der Nachwirkung ergebende Situation regelt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die einzelvertragliche Vereinbarung ein Jahr vor Ablauf des Tarifvertrags geschlossen wird (BAG vom 20.05.2009 – 4 AZR 230/08).
3. LEITENDE ANGESTELLTE – GESCHÄFTSFÜHRER/VORSTÄNDE
Stellen Aufsichtsräte einer AG fest, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist, haben sie darauf hinzuwirken, dass der jeweilige Vorstand rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt und keine Zahlungen leistet, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht vereinbar sind. Verstößt ein Aufsichtsrat hiergegen schuldhaft, kann er der Gesellschaft gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein (BGH vom 16.03.2009 – II ZR 280/07).
4. SOZIALRECHT
Der Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Ersatzurlaubs entsteht – vergleichbar einem Urlaubsabgeltungsanspruch im Sinn von § 7 Abs.4 BUrlG – wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hierfür besteht daher gemäß § 184 Abs.1 Nr.1 SGB III kein Anspruch auf Insolvenzgeld (BSG vom 06.05.2009 – B 11 AL 12/08 R).
Langjährig Selbständige müssen nicht in jedem Fall schon vor dem Eintritt in den Ruhestand verwertbare Lebensversicherungen verwerten, bevor sie Arbeitslosengeld II beanspruchen können. Wenn die Lebensversicherungen objektiv und subjektiv zur Altersvorsorge bestimmt waren, kann ein Härtefall im Sinn von § 12 Abs.3 Nr. 6 SGB II vorliegen. Maßgeblich ist insoweit, inwieweit bei Auflösung der Lebensversicherungen eine Versorgungslücke entsteht und in welchem Umfang diese bis zum Eintritt in den Ruhestand noch geschlossen werden kann (BSG vom 07.05.2009 – B 14 AS 35/08 R).
5. STEUERRECHT
Zum Arbeitslohn zählt die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung auch dann, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH handelt, dem die private Nutzung des PKW im Anstellungsvertrag ausdrücklich gestattet wurde. Der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe der Vorteilsgewährung kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht (BFH vom 23.04.2009 – VI R 81/06).