Übersicht
II. RECHTSPRECHUNG
3. LEITENDE ANGESTELLTE – GESCHÄFTSFÜHRER/VORSTÄNDE
4. SOZIALRECHT
5. STEUERRECHT
I. PROJEKTE DES GESETZGEBERS
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 04.09.2009 einen Diskussionsentwurf für ein Beschäftigtendatenschutzgesetz (BDatG) veröffentlicht. Nachdem am 01.09.2009 eine Grundsatzregelung im BDSG in Kraft getreten ist, soll der Arbeitnehmerdatenschutz in einem eigenständigen Gesetz (BDatG) weiter konkretisiert werden. Es bleibt jedoch der Ausgang der Bundtagswahl abzuwarten.
II. RECHTSPRECHUNG
1. INDIVIDUALARBEITSRECHT
Zwar wird die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 S. 1 BGB nicht in Gang gesetzt, wenn die Unterrichtung über einen beabsichtigten Betriebsübergang nicht ordnungsgemäß erfolgt. Der Arbeitnehmer kann sein Widerspruchsrecht allerdings verwirken, wenn er mit der Betriebserwerberin einen Aufhebungsvertrag abschließt und so über sein Arbeitsverhältnis disponiert (BAG vom 23.07.2009 – 8 AZR 357/08).
Die Begrenzung einer internen Stellenausschreibung auf Arbeitnehmer im ersten Berufsjahr kann eine nach dem AGG unzulässige Altersdiskriminierung darstellen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der beabsichtigte Einsatz von Berufsanfängern lediglich dazu dient, Kosten zu sparen. Gegen einen solchen groben Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Pflicht zur diskriminierungsfreien Stellenausschreibung kann auch der Betriebsrat vorgehen (BAG vom 18.08.2009 – 1 ABR 47/08).
Wird auf der Grundlage eines Interessenausgleichs mit Namensliste eine außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung ausgesprochen, so wird nicht gem. § 1 Abs. 5 KSchG vermutet, dass die Kündigung durch betriebsbedingte Erfordernisse bedingt ist. Die Vertragsänderung muss vielmehr durch einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt sein. Anderenfalls hätten es die Betriebsparteien in der Hand, den tariflichen Sonderkündigungsschutz ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer erheblich zu entwerten (BAG vom 28.05.2009 – 2 AZR 844/07).
Versicherungsvertreter dürfen Kundendaten, die Geschäftsgeheimnisse ihrer früheren Dienstherren darstellen, nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses nicht schon deshalb für eigene Zwecke verwenden, weil sie die Kunden während ihrer Beschäftigung selbst geworben haben. Einem solchen Verwertungsverbot unterliegen nicht nur angestellte Handelsvertreter i.S. von § 84 Abs. 2 HGB, sondern auch Handelsvertreter, die gem. § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB eine selbständige Tätigkeit ausüben (BGH vom 26.02.2009 – I ZR 28/06).
Die Beschränkung von Sonderzahlungen auf Arbeitnehmer, die einer Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen zugestimmt haben, kann unzulässig sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn weitere Voraussetzung für die Zahlung ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum Jahresende ist. In diesem Fall liegt ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor, da die Sonderzahlung nicht nur die Verschlechterung der Arbeitsbedingungen kompensieren, sondern auch die Betriebstreue honorieren soll (BAG vom 05.08.2009 – 10 AZR 666/08).
Soweit Lehrer und pädagogische Mitarbeiter nach einem Landesschulgesetz (hier: NRW) keine religiösen Bekundungen abgeben dürfen, sind hiervon auch Kopfbedeckungen erfasst, mit denen Haare, Haaransatz und Ohren einer Frau vollständig bedeckt und die erkennbar als Ersatz für ein islamisches Kopftuch getragen werden. Das Bekundungsverbot verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen das AGG oder europäische Diskriminierungsverbote (BAG vom 20.08.2009 – 2 AZR 499/08).
Eine Altersgrenze von 40 Jahren für Anstellungsverträge mit Nachwuchswissenschaftlern stellt eine ungerechtfertigte Altersdiskriminierung dar. Sie kann auch nicht durch das von der Universität angeführte Ziel, eine Herabsetzung des Erstberufungsalters von Professoren zu erreichen, gerechtfertigt werden (LAG Köln vom 12.02.2009 – 7 Sa 1132/08).
Eine wirksame Haushaltsbefristung i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die im Haushaltsplan für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Hierfür reicht es nicht aus, dass die Stelle im Haushaltsplan als “künftig wegfallend” (kw-Vermerk) gekennzeichnet ist (BAG vom 02.09.2009 – 7 AZR 162/08).
Beleidigende oder herabsetzende Äußerungen über Vorgesetzte sind zwar grundsätzlich geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen. Im Einzelfall kann aber vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich sein. Auch die Weigerung des Vorgesetzten, wegen der Äußerungen des Arbeitnehmers weiter mit diesem zusammenzuarbeiten, rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine sofortige Kündigung. In diesem Fall kann zunächst ein klärendes Gespräch zwischen den Streitparteien geboten sein (LAG Schleswig-Holstein vom 21.07.2009 – 2 Sa 460/08).
Nach der neuen Rechtsprechung des EuGH verfällt lediglich der vierwöchige Mindesturlaubsanspruch nicht, wenn ein Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig krank war. Darüber hinausgehende tarifliche Urlaubsansprüche verfallen dagegen im Regelfall wie bisher. Hierfür bedarf es keiner tarifvertraglichen Differenzierung zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Urlaubsansprüchen. Auch der zusätzliche Erholungsurlaub nach § 125 SGB IX verfällt bei einer Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums (ArbG Berlin vom 22.04.2009 – 56 Ca 21280/08).
2. KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT
Ein Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, wo der Arbeitgeber eine Beschwerdestelle gem. § 13 AGG errichtet und wie er diese personell besetzt, da es sich hierbei um mitbestimmungsfreie organisatorische Entscheidungen handelt. Errichtet der Arbeitgeber eine überbetriebliche Beschwerdestelle, steht das Mitbestimmungsrecht beim Beschwerdeverfahren nicht dem örtlichen Betriebsrat, sondern dem Gesamtbetriebsrat zu (BAG vom 21.07.2009 – 1 ABR 42/08).
Eine tarifliche Staffelung der Grundvergütung nach dem Lebensalter (hier: im BAT) stellt eine unmittelbare Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer dar und verstößt daher gegen §§ 1, 3 AGG. Die Ungleichbehandlung jüngerer und älterer Arbeitnehmer ist auch nicht gerechtfertigt. Als Rechtsfolge können jüngere Arbeitnehmer von vornherein eine Grundvergütung nach der höchsten Altersstufe verlangen (Hessisches LAG vom 22.04.2009 – 2 Sa 1689/08).
Die vergleichsweise schlechteren Arbeitsbedingungen eines Sanierungstarifvertrags gelten gem. § 613a Abs.1 Satz 2 BGB auch nach einem Betriebsübergang weiter. Weder die tarifschließende Gewerkschaft noch die Arbeitnehmer können einen Sanierungstarifvertrag gegenüber einem nicht tarifgebundenen Betriebserwerber wirksam kündigen (BAG vom 26.08.2009 – 4 AZR 280/08).
3. LEITENDE ANGESTELLTE – GESCHÄFTSFÜHRER/VORSTÄNDE
In Fällen der Nichtigkeit von Geschäftsbesorgungsverträgen mit Aufsichtsratsmitgliedern oder mit ihnen verbundenen Gesellschaften wegen Verstößen gegen §§ 113, 114 AktG kommt ein Bereicherungsanspruch gegen die AG grundsätzlich nur für Tätigkeiten in Betracht, die nicht bereits zum organschaftlichen Pflichtenkreis eines Aufsichtsrats gehören. Das Aufsichtsratsmitglied ist verpflichtet, diese Leistungen im Rahmen seiner Organstellung zu erbringen, auch soweit sie aufwändig sind oder spezielle Kenntnisse voraussetzen (BGH vom 27.04.2009 – II ZR 160/08).
An der Bewertung der Geschäftstätigkeit des Vorstandsvorsitzenden eines Großunternehmens und dessen vorzeitigem Rücktritt besteht ein großes öffentliches Interesse, weshalb die Grenzen zulässiger Kritik gegenüber solchen Unternehmen und seinen Führungskräften weiter sein müssen. Würden kritische Äußerungen am Tag des Ereignisses unterbunden werden, wäre eine öffentliche Diskussion aktueller Ereignisse von besonderem Öffentlichkeitswert in einer mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Weise erschwert (BGH vom 22.09.2009 – VI ZR 19/08).
4. SOZIALRECHT
Beabsichtigt ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Vereinbarung einer Freistellungsphase nahtlos nach Ende der Altersteilzeit Altersrente zu beziehen, stellt die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses einen wichtigen Grund dar, der dem Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht entgegensteht. Die Festlegung einer Sperrzeit für Arbeitslosengeld durch die Bundesagentur für Arbeit würde in diesen Fällen den Zielen des Altersteilzeitgesetzes widersprechen (BSG vom 21.07.2009 – B 7 AL 6/08 R).
Konjunkturell bedingte, vorübergehende Auftragsnachfragerückgänge bei Zeitarbeitsunternehmen (hier: im Jahr 2005) sind für diese Branche typusbildend und normativ dem Risikobereich des Arbeitgebers zugeordnet. Die Unternehmen unterliegen deshalb dem grundsätzlichen Ausschluss des § 170 Abs 4 S. 2 Nr 1 SGB III für die Gewährung von Kurzarbeitergeld (BSG vom 21.07.2009 – B 7 AL 3/08 R).
Ein illegales Beschäftigungsverhältnis i.S.v. § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV mit der Folge der Fiktion einer Nettolohnvereinbarung setzt keinen vorsätzlichen oder fahrlässigen Gesetzesverstoß des Arbeitgebers voraus. Arbeitgeber können daher auch dann auf der Grundlage eines (fingierten) Nettolohns zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen werden, wenn sie irrtümlich davon ausgegangen sind, dass ein Subunternehmer- und kein Arbeitsverhältnis vorgelegen hat (LSG Rheinland-Pfalz vom 29.07.2009 – L 6 R 105/09).
5. STEUERRECHT
Umlagezahlungen eines Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), die Arbeitnehmern einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch auf Zusatzversorgung gegen die VBL verschaffen, führen im Zahlungszeitpunkt zu Arbeitslohn. Allerdings führen das Ausscheiden eines Arbeitgebers aus der VBL und die damit verbundenen Folgen für die Zusatzversorgung des Arbeitnehmers nicht zur Rückzahlung von Arbeitslohn (BFH vom 07.05.2009 – VI R 8/07).