Übersicht
II. RECHTSPRECHUNG
3. LEITENDE ANGESTELLTE – GESCHÄFTSFÜHRER/VORSTÄNDE
4. SOZIALRECHT
5. STEUERRECHT
I. PROJEKTE DES GESETZGEBERS
Für Kurzarbeit, die im Jahr 2010 beginnt, kann bis zu 18 Monate Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Dies hat das Bundeskabinett mit dem Beschluss der neuen Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld ermöglicht. Die für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes zugrunde zu legenden so genannten pauschalierten Nettoentgelte werden zum 01.01.2010 angepasst. Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67 Prozent und für die übrigen Arbeitnehmer 60 Prozent der so genannten Nettoentgeltdifferenz in einem Kalendermonat.
Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld für das Jahr 2010 wird auf 0,41 Prozent festgesetzt.
Sozialversicherungsrechengrößen Monat (West) Jahr (West) Monat (Ost) Jahr (Ost)
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung 5.500 Euro 66.000 Euro 4.650 Euro 55.800 Euro
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung 6.800 Euro 81.600 Euro 5.700 Euro 68.400 Euro
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung 5.500 Euro 66.000 Euro 4.650 Euro 55.800 Euro
Versicherungspflichtgrenze:
Kranken- u. Pflegeversicherung 4.162,50 Euro 49.950 Euro 4.162,50 Euro 49.950 Euro
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 3.750 Euro 45.000 Euro 3.750 Euro 45.000 Euro
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2.555 Euro 30.660 Euro 2.170 Euro 26.040 Euro
Vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung: 32.003 Euro
Zum 1. Januar 2010 startet mit der erstmaligen Meldung der Beschäftigtendaten durch die Arbeitgeber an die Zentrale Speicherstelle bei der Deutschen Rentenversicherung das elektronische Entgeltnachweisverfahren (ELENA).
II. RECHTSPRECHUNG
1. INDIVIDUALARBEITSRECHT
Werden ursprünglich in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer während eines auf Teilzeitbasis genommenen Elternurlaubs ohne wichtigen Grund fristlos entlassen, so richtet sich die Höhe ihres Anspruchs auf Entlassungsentschädigung nach dem Vollzeitgehalt. Das ergibt aus der Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner über den Elternurlaub, wonach die vor Antritt des Elternurlaubs erworbenen Rechte durch den Elternurlaub nicht verloren gehen oder verkürzt werden dürfen (EuGH vom 22.10.2009 – C-116/08).
Arbeitgeber dürfen regelmäßig schon aufgrund ihres Weisungsrechts (gesetzlich und kollektivrechtlich erlaubte) Sonn- und Feiertagsarbeit anordnen. Eine ausdrückliche Ermächtigung im Arbeitsvertrag ist hierzu nicht erforderlich. Fehlt im Arbeitsvertrag eine ausdrückliche Regelung über die Verteilung der Arbeitszeit, kommt selbst bei jahrzehntelanger Beschränkung der Arbeitszeit auf Werktage grundsätzlich kein dauerhafter Ausschluss von Sonn- und Feiertagsarbeit in Betracht (BAG vom 15.09.2009 – 9 AZR 757/08).
Befinden sich in einem Betrieb ausländerfeindliche Parolen auf den Toilettentüren, so stellt dies zwar regelmäßig eine Belästigung ausländischstämmiger Arbeitnehmer wegen ihrer ethnischen Herkunft dar. Hierin liegt aber nur dann eine entschädigungspflichtige Benachteiligung i.S.v. § 3 Abs. 3 AGG, wenn durch die Belästigung ein ausländerfeindliches Arbeitsklima geschaffen wird. Hierfür muss feststehen, dass der Arbeitgeber die Schmierereien trotz entsprechenden Hinweises nicht zeitnah entfernt hat (BAG vom 24.09.2009 – 8 AZR 705/08).
Die gesetzliche Bürgenhaftung des Generalunternehmers gem. § 1a AEntG a.F. (jetzt: § 14 AEntG) gilt auch in der Insolvenz des Nachunternehmers. Daher kann die Bundesagentur für Arbeit bei Zahlung von Insolvenzgeld an Arbeitnehmer des Nachunternehmens den Bau-Generalunternehmer in Höhe des Netto-Mindestlohns auf Erstattung des Insolvenzgelds in Anspruch nehmen. Tarifvertragliche Ausschlussfristen finden insoweit keine Anwendung (LAG Berlin-Brandenburg vom 30.10.2009 – 6 Sa 219 u. 311/09).
EDV-Administratoren können fristlos entlassen werden, wenn sie ihre Zugriffsrechte missbrauchen. Ein Missbrauch liegt etwa dann vor, wenn sie unbefugt auf Daten aus dem Personalbereich zugreifen oder gezielt bestimmte E-Mails eines Geschäftsführers lesen und an den zweiten Geschäftsführer weiterleiten, um eine angebliche Pflichtverletzung zu belegen. In einem solchen Fall muss der Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Kündigung regelmäßig nicht abgemahnt werden (LAG München vom 08.07.2009 – 11 Sa 54/09).
Hat der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht, so kann dies auch dann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum bereits abgelaufen war. Von einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit ist auszugehen, wenn der vermeintlich kranke Arbeitnehmer auf ein Angebot zur Schwarzarbeit eingeht. In diesem Fall ist der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert (Hessisches LAG vom 01.04.2009 – 6 Sa 1593/08).
2. KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT
Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) ist nicht tariffähig. Die einzelnen Mitgliedsgewerkschaften der Tarifgemeinschaft sind aufgrund ihrer Satzung nicht zum Abschluss von Tarifverträgen für den gesamten Bereich der Zeitarbeit zuständig. Die Tarifgemeinschaft kann keinen weitergehenden Zuständigkeitsbereich haben als die Mitgliedsgewerkschaften in ihrer Summe (LAG Berlin-Brandenburg vom 07.12.2009 – 23 TaBV 1016/09).
3. LEITENDE ANGESTELLTE – GESCHÄFTSFÜHRER/VORSTÄNDE
Sollten Anstellungsverträge von AG-Vorständen für den Fall der Beendigung der Organstellung die unveränderte Weiterführung des Anstellungsverhältnisses als Arbeitsverhältnis über die Fristen des § 84 Abs. 1 AktG hinaus regeln, ist darin eine objektive Gesetzesumgehung zu sehen. Infolgedessen kommt das vereinbarte Arbeitsverhältnis wegen Nichtigkeit gem. § 134 BGB nicht zustande (BAG vom 26.08.2009 – 5 AZR 522/08).
Nimmt ein Vorstandmitglied privat unentgeltliche Dienstleistungen eines Vertragspartners seiner Anstellungskörperschaft entgegen, kann dies einen die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags rechtfertigenden Grund darstellen. Unerheblich ist, ob dabei konkrete vergangene oder künftige Vorteile erwartet wurden oder honoriert werden sollten (OLG Celle vom 11.11.2009 – 9 U 31/09).
4. SOZIALRECHT
Im Gegensatz zu den anderen Formen des Kurzarbeitergelds wird das Transfer-Kurzarbeitergeld durch die Gewährung von Erholungsurlaub nicht ausgeschlossen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Transfergesellschaft mit den Arbeitnehmern Kurzarbeit “Null” vereinbart hat. Durch die zeitweise Urlaubsgewährung lässt sich ein ansonsten bestehender dauerhafter Arbeitsausfall nicht vermeiden. (LSG Rheinland-Pfalz vom 25.08.2009 – L 1 AL 103/08).
5. STEUERRECHT
Zahlen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Abfindungen, weil diese ihre Wochenarbeitszeit aufgrund eines Vertrags zur Änderung des Arbeitsverhältnisses unbefristet reduzieren, so kann darin eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung i.S.v. § 24 Nr. 1a EStG liegen. Das Gesetz verlangt nicht, dass das Arbeitsverhältnis gänzlich beendet werden muss (BFH vom 25.08.2009 – IX R 3/09).
Veräußerungsverluste aus Kapitalbeteiligungen am Arbeitgeber führen nicht allein deshalb zu Werbungskosten oder negativen Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die Beteiligung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses veräußert wurde. Erforderlich ist vielmehr, dass ein solcher Verlust in einem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis steht und nicht auf der Nutzung der Beteiligung als Kapitalertragsquelle beruht (BFH vom 17.09.2009 – VI R 24/08).
Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG. Auch bei einem Arbeitnehmer, der vorübergehend ausschließlich am Betriebssitz eines Kunden für seinen Arbeitgeber tätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass dieser typischerweise nicht die Möglichkeit hat, sich auf diese Tätigkeitsstätte einzustellen (BFH vom 09.07.2009 – VI R 21/08).