Übersicht
II. RECHTSPRECHUNG
3. LEITENDE ANGESTELLTE – GESCHÄFTSFÜHRER/VORSTÄNDE
4. SOZIALRECHT
5. STEUERRECHT
I. PROJEKTE DES GESETZGEBERS
Die Bundesregierung will die derzeitige Kurzarbeitergeld-Regelung bis Ende März 2012 verlängern. Das gilt insbesondere für die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge, die weiterhin zunächst zur Hälfte und nach Ablauf von sechs Monaten komplett von der Bundesagentur für Arbeit (BA) übernommen werden sollen. Ferner wurde eine Verlängerung von arbeitsmarktpolitischen Instrumenten für ältere Beschäftigte und Berufseinsteiger beschlossen wie eine Fortführung der Möglichkeit für arbeitslose Existenzgründer und Auslandsbeschäftigte, sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung abzusichern als auch eine Verbesserung der Arbeitsmarktchancen für junge Menschen, Alleinerziehende und ältere Arbeitsuchende sowie der Hinzuverdienstmöglichkeiten in Grundsicherung für Arbeitsuchende, um stärkere Anreize zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu geben, und schließlich keine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II von Einkommen aus Ferienjobs von Jugendlichen aus Hartz IV-Familien bis zur Höhe von 1.200 EUR.
Das Bundeskabinett hat am 31.3.2010 eine Grundgesetzänderung auf den Weg gebracht, um weiterhin eine Betreuung von Langzeitarbeitslosen durch die sog. Arbeitsgemeinschaften bzw. Jobcenter zu ermöglichen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Vermittlung und Betreuung von Langzeitarbeitslosen ebenso wie die Sicherung des Lebensunterhalts auch künftig aus einer Hand erfolgen können. Das Gesetzgebungsverfahren (inklusive einer einfachgesetzlichen Regelung zur Neuorganisation der Aufgabenwahrnehmung) soll noch vor der Sommerpause abgeschlossen sein.
Die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eingesetzte Pflegekommission hat sich auf eine Empfehlung für einen Mindestlohn in der Pflegebranche geeinigt. Der Mindeststundenlohn soll danach im Westen 8,50 € und im Osten 7,50 € betragen. Er soll allerdings nur für Arbeitnehmer gelten, die überwiegend Grundpflegeleistungen nach dem SGB XI erbringen. Die Mindestlohn-Verordnung tritt frühestens am 1.7.2010 in Kraft.
Die Zweite Mindestlohnverordnung für die Gebäudereinigerbranche ist am 10.3.2010 in Kraft getreten. Damit gelten von diesem Tag an für alle Beschäftigten der Branche wieder Mindestlöhne. Diese belaufen sich im Westen ab dem 10.3.2010 je nach Lohngruppe zwischen 8,40 € und 11,13 € pro Stunde. In den neuen Bundesländern sind Mindeststundenlöhne von 6,83 € bis 8,66 € zu zahlen.
Der Bundestag hat am 5.3.2010 im Rahmen des Gesetzes zur Stabilisierung der Finanzlage der Sozialversicherungssysteme höhere Freigrenzen bei der Anrechnung privat angesparter Altersvorsorgebeträge auf das Arbeitslosengeld II beschlossen. Danach soll das Schonvermögen von bisher 250 € auf 750 € pro Lebensjahr verdreifacht werden.
II. RECHTSPRECHUNG
1. INDIVIDUALARBEITSRECHT
Die neue Rechtsprechung, wonach Arbeitnehmer auch dann einen Urlaubsabgeltungsanspruch haben, wenn sie im ganzen Urlaubsjahr und über den Übertragungszeitraum hinaus krank waren, gilt nicht nur für den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern auch für den Zusatzurlaub schwer behinderter Menschen (BAG vom 23.03.2010 – 9 AZR 128/09).
Die Höhe der in den AGB eines Leiharbeitgebers festgesetzten Vergütung, die der einen Leiharbeitnehmer übernehmende Entleiher dem Leiharbeitgeber zu zahlen hat, ist grundsätzlich nicht mehr angemessen i.S.d. § 9 Nr. 3 AÜG, wenn sie nicht nach der Dauer des vorangegangenen Verleihs gestaffelt ist (BGH vom 11.03.2010 – III ZR 240/09).
Ist ein Wettbewerbsverbot gem. § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB nur teilweise verbindlich und beachtet der Arbeitnehmer den zulässigen Teil des Verbots, so steht ihm gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf Karenzentschädigung zu. Der Anspruch setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot insgesamt beachtet (BAG vom 21.04.2010 – 10 AZR 288/09).
Eine in einem vorformulierten Vertrag enthaltene Klausel, wonach der Arbeitgeber die Überlassung eines Firmenwagens an den Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Gründen widerrufen kann, ist unwirksam. Hierin liegt eine unzumutbare Benachteiligung des Arbeitnehmers i.S.v. § 307 Abs.1 BGB, weil für diesen nicht erkennbar ist, wann der Arbeitgeber die wirtschaftlichen Gründe als gegeben ansieht (BAG vom 13.04.2010 – 9 AZR 113/09).
Schlechte Leistungen eines Arbeitnehmers können zwar grundsätzlich eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Hinzukommen muss allerdings, dass der Arbeitnehmer seine persönliche Leistungsfähigkeit nicht ausgeschöpft hat. Insoweit gilt eine abgestufte Darlegungslast. Der Arbeitgeber muss Art, Schwere und Folgen der qualitativen Minderleistung darlegen. Dies umfasst auch Ausführungen dazu, ob dem Arbeitnehmer längerfristig deutlich mehr Fehler unterlaufen sind als den mit ihm vergleichbaren Mitarbeitern (LAG Hamm vom 20.11.2009 – 10 Sa 875/09).
Droht der Arbeitgeber für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag nicht unterschreibt, eine außerordentliche Kündigung an, so kann hierin zwar eine widerrechtliche Drohung liegen, die den Vertrag anfechtbar macht. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn Umstände vorliegen, aufgrund derer der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen darf. Ob die Vorwürfe tatsächlich zutreffen, muss er nicht beweisen (LAG Schleswig-Holstein vom 08.12.2009 – 2 Sa 223/09).
Auch wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Nutzung des betrieblichen Internetanschlusses zu privaten Zwecken ausdrücklich untersagt hat, rechtfertigt ein Verstoß hiergegen nicht automatisch eine ordentliche Kündigung. Vielmehr muss der Arbeitgeber regelmäßig zunächst eine Abmahnung aussprechen, bevor er verhaltensbedingt kündigen kann. Es muss überdies beim Arbeitnehmer zu einer erheblichen Leistungsbeeinträchtigung gekommen sein. Insoweit muss der Arbeitgeber die jeweilige Dauer der Internetnutzung darlegen (LAG Rheinland-Pfalz vom 26.02.2010 – 6 Sa 682/09).
Eine Benachteiligung Ostdeutscher im Bewerbungsverfahren stellt keine entschädigungspflichtige Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft i.S.v. § 1 AGG dar. Auch wenn die Bezeichnung als “Ossi” diskriminierend gemeint sein oder so empfunden werden kann, verfügen Ost- und Westdeutsche über keine unterschiedliche ethnische Herkunft (ArbG Stuttgart vom 15.04.2010 – 17 Ca 8907/09).
Frage an den EuGH, ob Arbeitnehmern, die ihren Urlaub wegen lang andauernder Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen konnten, der Mindesturlaubsanspruch für jedes Jahr erhalten bleibt, so dass sie über viele Jahre Urlaubsansprüche ansammeln können (LAG Hamm 15.04.2010 – 16 Sa 1176/09).
Nimmt ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ausgesondertes Material (hier: eine 30 Jahre alte Werkbank) in der irrigen Überzeugung an sich, hierzu berechtigt zu sein, so ist regelmäßig keine Kündigung gerechtfertigt. Jedenfalls bei langjährig beschäftigten Mitarbeitern, die bislang noch nicht negativ aufgefallen sind, kann der Arbeitgeber in einem solchen Fall lediglich eine Abmahnung aussprechen (LAG Schleswig-Holstein vom 13.01.2010 – 3 Sa 324/09).
Eine vom Arbeitgeber während der Probezeit ausgesprochene Kündigung wegen ständigen Schweißgeruchs und eines ungepflegten Erscheinungsbildes des Arbeitnehmers kann wirksam sein. Da Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in der Probezeit grundsätzlich ohne Angaben von Gründen kündigen können, ist die Kündigung nur daraufhin zu überprüfen, ob sie sittenwidrig oder willkürlich ist (ArbG Köln vom 25.03.2010 – 4 Ca 10458/09).
Eine entschädigungspflichtige Benachteiligung wegen des Alters ist ausgeschlossen, wenn der Bewerber für die ausgeschriebene Stelle offensichtlich ungeeignet ist. Die fehlende Eignung kann sich auch aus einem provokanten Auftreten im Bewerbungsverfahren ergeben. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Bewerber um eine Führungsposition mit Personalverantwortung unangemeldet bei der Personalleiterin erscheint und vehement seine Einstellung fordert, weil er der bestgeeignete Bewerber sei (LAG Köln vom 10.02.2010 – 5 Ta 408/09).
Altersteilzeitverträge dürfen vorsehen, dass Arbeitnehmer krankheitsbedingte Ausfallzeiten mit Krankengeldbezug während der Arbeitsphase ab Beginn der Freistellungsphase zur Hälfte nacharbeiten müssen (LAG Düsseldorf vom 02.11.2009 – 14 Sa 811/09).
Hat ein Arbeitgeber entgegen § 2 NachwG keinen schriftlichen Arbeitsnachweis mit der Angabe des vereinbarten Entgelts erteilt, kann dies beim Streit um die zutreffende Entgelthöhe zu Beweiserleichterungen für den Arbeitnehmer führen. In der Konsequenz kann im einstweiligen Verfügungsverfahren von der Richtigkeit des Arbeitnehmervortrags hinsichtlich der Entgelthöhe auszugehen sein (LAG Köln vom 18.1.2010 – 5 SaGa 23/09).
Eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach Arbeitnehmer auch gegenüber Arbeitskollegen nicht über die Höhe ihres Gehalts reden dürfen, ist unwirksam. Hierin liegt eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 BGB, da Arbeitnehmer Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz hinsichtlich der Lohngestaltung nur anhand eines Gesprächs mit Kollegen über deren Gehalt feststellen können (LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 21.10.2009 – 2 Sa 237/09).
2. KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT
Ist das Arbeitsverhältnis des Mitglieds eines restmandatierten Betriebsrats beendet, kommt eine Befreiung von der dem Arbeitgeber geschuldeten Arbeitsleistung oder ein Freizeitausgleich nicht mehr in Betracht. Das Betriebsratsmitglied kann in diesem Fall auch keine Vergütung für das mit der Betriebsratstätigkeit verbundene Freizeitopfer verlangen (BAG vom 05.05.2010 – 7 AZR 728/08).
Anzeigenredakteure eines Zeitungsverlags, die eigene Texte verfassen sowie Beiträge Dritter auswählen und redigieren, sind Tendenzträger i.S.v. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG (BAG vom 20.04.2010 – 1 ABR 78/08).
Betriebsrat und Arbeitgeber müssen zwar jede parteipolitische Betätigung im Betrieb unterlassen. Verstößt der Betriebsrat gegen dieses parteipolitische Neutralitätsgebot, steht dem Arbeitgeber aber kein Unterlassungsanspruch zu. Er kann gem. § 23 Abs. 1 BetrVG lediglich die Auflösung des Betriebsrats verlangen, wenn ein grober Verstoß des Betriebsrats gegen seine gesetzlichen Pflichten vorliegt (BAG vom 17.03.2010 – 7 ABR 95/08).
Eine Betriebsratswahl ist nur dann im Wege einer einstweiligen Verfügung abzubrechen, wenn sie im Fall ihres Stattfindens nichtig wäre. Eine bloße Anfechtbarkeit der Wahl reicht dagegen nicht aus (LAG Baden-Württemberg vom 09.03.2010 – 15 TaBVGa 1/10).
Geht der Wahlvorstand davon aus, dass zwei Firmen des Arbeitgebers (hier: die Einzelfirma Anton Schlecker und die Firma Schlecker XL GmbH) einen Gemeinschaftsbetrieb bilden und daher die Arbeitnehmer beider Betriebe in die Betriebsratswahl einzubeziehen sind, so kann er vom Arbeitgeber im Wege einer einstweiligen Verfügung die Mitteilung der entsprechenden Personaldaten verlangen. Dabei kann offenbleiben, ob tatsächlich ein Gemeinschaftsbetrieb vorliegt. Diese Rechtsfrage ist erst im Hauptsacheverfahren zu klären (LAG Hamm vom 30.03.2010 – 13 TaBVGa 8/10).
Sind in einer Betriebsvereinbarung bestimmte Arbeitszeitgrenzen festgelegt, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass sich die Arbeitnehmer hieran halten. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass Telefon und Computer bei Erreichen des maximalen Arbeitszeitendes ausgestellt oder die Arbeitsräume verschlossen werden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Pflicht zur Durchführung der Betriebsvereinbarung kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden (LAG vom Köln 08.02.2010 – 5 TaBV 28/09).
Möchte der für eine Betriebsratswahl gebildete Wahlvorstand einen Rechtsanwalt als Sachverständigen hinzuziehen, so bedarf es einer vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber (BAG vom 11.11.2009 – 7 ABR 26/08).
3. LEITENDE ANGESTELLTE – GESCHÄFTSFÜHRER/VORSTÄNDE
Die nachhaltige vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht stets als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu beurteilen. Unterbindet die Kapitalgesellschaft die unbefugte Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung (vGA oder Arbeitslohn) bedarf der wertenden Betrachtung im Einzelfall (BFH vom 11.2.2010 – VI R 43/09).
4. SOZIALRECHT
Die vollständige Anrechnung des Kindergeldes als leistungsminderndes Einkommen auf “Hartz IV-Leistungen” ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG vom 11.03.2010 – 1 BvR 3163/09).
5. STEUERRECHT
Arbeitslöhne in gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währungen sind als Einnahmen in Geld zu besteuern und stellen aus sich heraus einen Wert dar, der durch Umrechnung in Euro zu bestimmen ist. Umrechnungsmaßstab ist – sofern vorhanden – der auf den Umrechnungszeitpunkt bezogene Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (BFH vom 03.12.2009 – VI R 4/08).